Die “Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien†(BPjM) ist eine etablierte Institution des deutschen Jugendschutzes, die auch vielen Gamern ein Begriff sein sollte. Schließlich wird mit der Frage, ob einem Titel die Indizierung droht, meist auch darüber entschieden, ob es in Deutschland zu einem offiziellen Release kommt. In den letzten Monaten ist die Rolle der BPjM – u.a. durch die Piraten, die eine Auflösung fordern – vielfach thematisiert worden, weshalb wir besonders froh darüber sind, dass sich mit Elke Monssen-Engberding gleich die Vorsitzende der BPjM die Zeit genommen hat uns einige Fragen zu beantworten:
stigma:
In den letzten Jahren wurden die gesetzlichen Grundlagen des Jugendmedienschutzes mehrfach verändert um diesen zu verbessern bzw. den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Zu diesen Initiativen gehört auch das „Sofortprogramm“ von der Leyens, dessen Ziel es nach einer Pressemitteilung des BMFSFJ ist die Indizierungskriterien zu erweitern um künftig mehr Spiele zu erfassen. Wie stellt sich die praktische Arbeit der BPjM nach dieser Gesetzesänderung dar und ist tatsächlich eine Ausweitung festzustellen?
Monssen-Engberding:
Mit der Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber festgelegt, welche Inhalte in jedem Fall von der BPjM indiziert werden sollen.
stigma:
Bereits 2003 kam es zu grundsätzlicheren Änderungen, auf die Wissenschaftler und Politiker mit einer gewissen Skepsis reagierten. Es wurde beispielsweise eine Sperrwirkung eingeführt, die Spiele mit USK-Kennzeichen vor Indizierungen schützt. Hier wird der Kriminologe und ehemalige niedersächsische Justizminister Prof. Dr. Pfeiffer nicht müde zu betonen, dass „die USK […] die Bundesprüfstelle […] am ausgestreckten Arm verhungern“ lasse. Inwieweit stellt sich diese Kritik als berechtigt dar und wodurch lässt sich erklären, dass sich die Anzahl der jährlich indizierten Videospiele trotz oder sogar wegen der neues Rechtslage vervielfacht hat?
Monssen-Engberding:
Die Zusammenarbeit von USK und BPjM funktioniert gut. Es finden jedes Jahr Zusammentreffen statt, um sich über die Kriterien auszutauschen.
Die erhöhte Anzahl von Videospielen, die bei der BPjM eingereicht werden, hat mit der so genannten Sperrwirkung wenig zu tun. Die BPjM darf nur auf Antrag der Jugendämter und auf Anregung aller anderen Behörden bzw. anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe tätig werden. Dabei kann die BPjM weder auf die Inhalte der eingereichten Medien noch auf die Anzahl Einfluss nehmen. Aus welchen Gründen in den letzten Jahren vermehrt Anträge auf Indizierung von Computerspielen gestellt werden, vermag ich nicht zu beantworten.
stigma:
Im Unterschied zur Beschlagnahme stellt die Indizierung zumindest auf dem Papier kein Verbot dar. Nichtsdestotrotz verzichten viele Geschäfte aus Imagegründen darauf indizierte Ware ins Sortiment aufzunehmen, so dass die Veröffentlichung dieser Spiele und von solchen, denen eine Indizierung droht, mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist. Pfeiffer empfiehlt in Fachzeitschriften sogar die Indizierung anstelle des Verbotes auszuweiten, da diese „als rechtlich sehr viel leichter durchsetzbar“ erscheint und man trotzdem durch die mit ihr einhergehende „Zerstörung von Marktchancen“ einen „spürbaren Handlungsdruck erzeugen†könne. Könnte dieser Effekt rechtlich gesehen nicht vielleicht sogar problematisch sein, wenn sich die Indizierung aufgrund erheblicher finanzieller Risiken als faktisches Verbot darstellt?
Monssen-Engberding:
Indizierte Medien dürfen Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Dies erfolgt entweder auf Anfrage unter der Ladentheke oder in Geschäften, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben. Aus welchen Gründen, Videofilme oder DVD’s in so genannten Erwachsenenvideotheken Erwachsenen zugänglich sind und Computerspiele nicht, entzieht sich der Kenntnis der BPjM.
stigma:
Meinen Sie, dass diese Einschätzung auch zukünftig zutreffen wird? So stellt sich die Möglichkeit, indizierte Spiele aus dem Ausland zu importieren, schon heute oft als problematisch dar. So gab THQ zu „Saints Row 2“ bekannt, dass „aufgrund der geltenden Jugendschutzbestimmungen […] die internationale PEGI-Version […] über einen deutschen Steam-Account NICHT aktiviert werden“ könne. Gleiches gilt auch für „Call of Duty: Black Ops“. In anderen Fällen können zwar die Grundspiele – nicht jedoch zusätzliche Inhalte in Deutschland genutzt werden. Können solche Entwicklungen, die es deutschen Gamern praktisch unmöglich machen indizierte Spiele legal zu nutzen, bei der Indizierung unberücksichtigt bleiben? Hans-Joachim Otto (FDP) sagte uns gegenüber, es „könnte […] in der Tat angezeigt sein, eine Modifizierung am Instrument der Indizierung vorzunehmen.“ Und selbst Sie gingen in einem Interview mit „Dem Westen“ davon aus, dass „Erwachsenen […] diese Spiele ja jederzeit zugänglich“ seien. KJM-Chef Wolf-Dieter Ring soll dagegen vor einigen Jahren auf den Münchner Medientagen gesagt haben, dass es eine positive (und gewollte) Nebenwirkung des Jugendschutzes sei, dass Erwachsenen der Zugang zu entsprechendem Material erschwert werde.
Monssen-Engberding:
Sowohl das Jugendschutzgesetz als auch der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geben verbindlich vor, unter welchen Bedingungen, Erwachsenen indizierte Medien zugänglich gemacht werden dürfen. Diese Regelungen verwehren es Erwachsenen nicht, indizierte Spiele zu spielen.
stigma:
Fans von Ego-Shootern kommen nicht selten mit indizierten Spielen in Berührung. Wegbereiter und Meilensteine des Genres wie „Wolfenstein 3D“, „Doom“, „Duke Nukem 3D“ und „Half-Life (1)“ sind ausnahmslos auf dem Index gelandet. Während der Gedanke des Jugendschutzes nachvollziehbar ist, werden viele der Titel zumindest von Gamern dennoch nicht als „Schmutz und Schund“, sondern als kulturelle Bereicherung empfunden. Das HBI resümiert dagegen in seinem Gutachten, dass „der Indizierungsdruck […] darüber hinaus weitere positive Effekte“ habe, so würden „bestimmte Inhalte von vornherein aus den Medien entfernt werden, um eine Indizierung zu vermeiden und so nicht auf dem Markt erscheinen“. Sind solche Äußerungen, nach denen es ein „Erfolg“ sei, wenn Indizierungen das Medienangebot beeinflussen, mit dem Selbstverständnis der BPjM und ihrer Aufgabe zu vereinbaren?
Monssen-Engberding:
Aus Sicht der BPjM kann ich nur betonen, dass wir ausschließlich dem Jugendschutzgedanken folgen. Die Entscheidung der Anbieter bestimmte Spielinhalte zu entfernen, um ein Kennzeichen der USK zu erhalten, kann die BPjM nicht beeinflussen.
stigma:
Mit den Piraten fordert erstmals eine Partei die Abschaffung der BPjM. Unter anderem da diese „freiwillige Inhaltseinschränkungen auf Seiten der Hersteller“ mit sich bringe „sowie die Beschaffung entsprechender Medien […] erheblich erschwert“ werde. Ist das Konzept der Indizierung noch zeitgemäß bzw. wäre ein Verzicht auf dieses Instrument des Jugendschutzes zu verantworten?
Monssen-Engberding:
Hier kann ich nur ebenso wie Sie auf den Bericht des HBI verweisen, das die Indizierung als wirkungsvolles Instrument des Jugendmedienschutzes eingestuft hat. Und darüber hinaus bin ich als Vorsitzende der BPjM natürlich der Auffassung, dass ein Verzicht im Sinne des Jugendmedienschutzes nicht sinnvoll ist.
stigma:
Gibt es – unabhängig von der dieser Frage – seitens der BPjM Erkenntnisse über die Akzeptanz und den Bekanntheitsgrad der Institution in der Bevölkerung?
Monssen-Engberding:
Meines Erachtens ist der Bekanntheitsgrad der BPjM in der Bevölkerung sehr hoch und die Akzeptanz gerade bei Eltern als hoch einzustufen. Natürlich machen auch wir auf Messen oder anderen Auftritten die Erfahrung, dass nicht jeder die Unterschiede zwischen Indizierung und Kennzeichnungsverfahren kennt. Aus diesem Grunde hat die BPjM den „Wegweiser Jugendmedienschutz“ unter anderem auch auf die Homepage gestellt, um darüber zu informieren, welche Institution für was zuständig ist.
